S o n d e r d r u c k   a u s   D e u t s c h e   ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e   V e r s i c h e r u n g   N r.   2 2 / 1 9 3 7 .

 

Dr. Dr. Georg Helmer

Am 25. und 26. Mai fand, unbeachtet von der großen Welt, in einem der schönen Marschdörfer der holsteinischen Elbmarschen eine Jubelfeier ganz besonderer Art statt:
Die Süderauerdorf-Gilde feierte ihren Geburttag. Im Jahre 1537, zu Pfingsten, also vor genau 400 Jahren wurde sie als Brandversicherungsverein der Dorfschaft Süderauerdorf gegründet. Sie ist ganz ohne Zweifel der älteste heute bestehende Versicherungsverein der Welt. Sie ist aber nicht nur wegen ihres hohen Alters beachtenswert.

Mit ihr beginnt vielmehr die Entwicklung des neueren Brandgildewesens in Schleswig-Holstein, das auf das Entstehen der heutigen Brandversicherung auf Gegenseitigkeit von nicht geringem Einfluß gewesen ist. Es muß als ein gütiger geschichtlicher Zufall bezeichnet werden. daß ausgerechnet diese Brandgilde die Jahrhunderte überdauert hat. Der Gedanke der gegenseitigen Unterstützung in Brandfällen hatte zu Anfang des 16. Jahrhunderts schon lange im Lande gelebt. Er hatte

in den mannigfaltigsten Genossenschaftsformen, die sich teilweise auf gemeinsamer Abstammung,teilweise auf dem bloßen nachbarlichen Zusammenwohnen gründeten, ein Pflegestätte gefunden.

Man muß annehmen, daß sich durch die Übung im Laufe der Jahrhunderte eine feste Gewohnheit und daraus eine Unterstützungspflicht und ein Rechtsanspruch auf die gegenseitige Hilfe herausgebildet hatten.

Schon die breschließende Versammlung stellt ein Organ von entscheidender Bedeutung dar. Bemerkenswert an dem Entstehen "unfreier kleiner" Brandgildesatzungen ist weiter, daß früher offenbar jede Art Not die Hilfeleistung der Gemeinschaft auslöste. Jetzt beschränkt sich die Hilfe auf einen aber wenige scharf begrenzte Notfälle. Besonders deutlich ist das bei der Gilde Süderauerdorfs zu beobachten. Zu den älteren Teilen ihrer Satzung ist nur der Brandfall geregelt. Gerade er bedurfte damals anscheinend am nötigsten einer straffen Regelung.

Wenn diese Gilde sich säterauch anderer Notfälle annahm, so ist das nur ein Ausdruck dafür, daß früher unterschiedslos in jeder Not geholfen wurde. Dieser Grundsatz ist jetzt aber deutlich verfallen. Nur die in der Satzung vorgesehenen Ereignisse lösen die Gildeleistung aus. Der Übergang von der mündlichen Überlieferung zu schriftlichen Satzung bedeutet also den Übergang von der Schicksalsgemeinschaft zur Gefahrengemeinschaft. Erst jetzt haben wir es mit Versicherung zu tun, also mit etwas grundsätzlich Neuem. Wir können aus diesen Erkenntnissen den Schluß ziehen, daß die Zeit der Entstehung dieser und der ihr folgenden Brandgilden eine Zeit großer innerer Umwälzungen gewesen ist. Wir dürfen vermuten, daß das mit der Reformation zusammenhing durch die vieles Alte haltlos zerbrochen wurde, um Platz für neue Formen zu schaffen.

Die Gründung der Süderauerdorf-Gilde ist daher keine Schöpfung aus dem Nichts. Trotzdem ist diese Gründung ein Vorgang, der für die weitere Entwicklung des alten germanischen genossenschaftlichen Unterstützungswesens zur Versicherung von geradezu entscheidender Bedeutung war. Vor allem ist wichtig, daß die Rechtsnormen jetzt schriftlich niedergelegt waren. Est die schriftliche Beliebung ermöglicht eine schnelle und zweckmäßige Weiterentwicklung des Rechtes; denn sie erfordert einen bewußten Schöpfungsakt, die "Beliebung" der Beteiligten.

Die schöpferischen Kräfte sind damit aus der Traumschwere unbewußten dahindämmerns zu hellem Tagesbewußtsein erwacht. Das so geschaffene Recht läßt sich durch den gleichen Beliebungsakt aufheben oder abändern. Demgegenüber ändert sich das mündlich überlieferte Herkommen nur langsam durch lange Übung die zur Gewohnheit werden muß. Die Schaffung einer schriftlich wiederzugebenden Rechtsnorm erfordert ferner große begriffliche Klarheit. So sind Anspruch und Pflicht schärfer abgegrenzt. Das führt zu besserer Versicherungstechnik. Gleichzeitig wird mit der schriftlichen Satzung eine straffere genossenschaftliche Organisation erreicht.


Wir können viele Gründe anführen, warum gerade in dieser Lanschaft und zu dieser Zeit die erste Brandgilde entstehen mußte. Doch alles reicht nicht aus, diesen Vorgang völlig zu enträtseln. Die älteste Satzung der Süverauerdorf-Gilde schweigt sich über diese Gründe aus. Sie sagt nur ganz schlicht aus, daß die Bauernschaft dieser Dorfgemeinde im Jahre 1537 beschlossen habe, diese "Willkühr" zu errichten. Es heißt in den Eingangsworten lediglich weiter, daß die Gründung mit Wissen und Willen des Amtmanns zu Steinburg aufgerichtet sei. Die Satzung sagt Sievert Reventlow sei damals Amtmann gewesen, während tatsächlich Johann Ranzau von 1522 bis 1513 Amtmann gewesen ist. Sievert Reventlou war sein Nachfolger im Amte bis 1548. Wie ist dieser Widerspruch zu erklärenn? Liegt vielleicht ein Schreibfehler vor, so daß die Süderauerdorf-Gilde erst 1547 gegründet worden sein kann?

Detlefsen nimmt an, daß die Gründung 1547 erfolgt ist. Ich halte das Jahr 1537 für zutreffend. Die älteste Niederschrift der Satzung, die wir besitzen stellt eine 1554 hergestellte Abschrift dar. Die Nennung des regierenden Amtsmanns muß ein Zusatz des Abschreibers sein. 1554 aber wußte man offenbar nicht mehr so genau, wer 1537 wirklich Amtmann gewesen war, zumal Johann Ranzau vielfach von Steinberg abwesend war und vertreten werden nußte.Hinzu kommt, daß das Jahr 1517 an anderer, ganz deutlich erkennbar jüngerer Stelle der Satzung erwähnt wird. Die Gilde muß also vor 1547 gegründet worden sein. Es ist anzunehmen, daß das angegebene Datum von 1537 richtig ist.

Es taucht nun die Frage auf, welche Rolle der Steinburger Amtmann, also Johann Ranzau, bei der Gründung dieser Gilde gespielt hat,wenn eine Erwähnung nicht ein späterer Zusatz ist, der den Zweck hatte, da Ansehen der Gilde zu heben. Man wird den Wortlaut "mit seinem Wissen und Willen" wohl zutreffend deuten, wenn man annimmt, da die Bauernschaft ihre Beliebung so gefat hat, daß sie dem ausdrüclichen Schutzes ihres Amtmannes gewiß sein konnte.

Wie wichtig aber diese beiden überragenden Persönlichkeiten für die Aubreitung der Brandgilden  auch gewesen sind, ihre Entstehung ist nicht ihr Werk.

Auch ohne ihr Eingreifen wären sie entstanden als Schlußstein einer langen Entwicklung, nachdem der Boden für sie bereitet war.Die älteren Rechtsnormen der Süderauerdorf-Gilde umfassen nur vier Punkte+ Ihr Inhalt ist kurz folgender:

Die Bauerschaft Süderauerdorf schliest sich zu dem Zweck zusammen, um jedem Abgebranntem aus ihrer Mitte die Mittel zum Wiederaufbau zu gewähren. Jeder, der als Vollgenosse in der Dorfschaft angesessen ist, ist an dem Zusammenschluß beteiligt. Es handelt sich also um eine Angelegenheit der ganzen Dorfgemeinde.

Jeder Genosse mußte dem Abgebrannten ein Fuder Eichenholzes auf die Hofstelle fahren. Außerdem musten je zwei Gildebrüder noch ein weiteres Fuder Holz liefern. Schließlich sollte jeder dem Abgebrannten einhundert Dachschof geben, Für den Fall, daß sich einer weigern würde, dieser Pflicht nachzukommen, sollte der Altmann ihn mit seinen Geschworenen um den doppelten Wertbetrag dieser Lieferungen pfänden.

Es ist gelegentlich bestritten worden, daß den Abgebrannten ein Rechtsanspruch auf die Gildehilfe zugestanden habe. In der Tat findet man selten Bestimmungen, in denen mit klaren Worten steht: "Der Abgebrannte hat einen Rechtsanspruch." Gleichwohl kann nicht daran gezweifelt werden, daß ein Rechtsanspruch bestand.

Zuvor sind in den meisten Fällen die Genossen nicht dem Abgebrannten, sondern der Gilde gegenüber zur Leistung verpflichtet. Besteht abe eine solche Leistungspflicht. Besteht aber eine solche Leistungspflicht, so ergibt sich schon daraus als Reflexwirkung ein Rechtsanspruch des Geschädigten auf Entschädigung, denn jeder leistete nur unter der Voraussetzung, daß er im Notfalle auch entschädigt werden würde.


Johann Ranzau hat also 1587 vermutlich zum ersten Male eine Brandgilde kennengelernt. Das ist für die Ausbreitung der Brandgilden von größter Bedeutung gewesen. Es läßt sich nämlich nachweisen, daß er bei der Gründung weiterer Brandgilden tätig gewesen ist. Zunächst gilt das für die Ölixdorfer Gilde von 1539. Hier tritt Johann Ranzau als Grundherr auf und stiftet die Gilde. Dann folgten die Gilden zu Dodenkopp (1541) und Wewelsfleth (1542), wo er als Amtmann tätig wird.

Es ist nun bezeichnend, mit welchen Worten sein Anteil an der Gründung in diesen Fällen bezeichnet wird. Die Dodenkopper Rolle sagt, sie sei "Uth Herrn Johann Rantzowen Miltern Befehl" errichtet, während die Wewelsflether Satzung sagt, daß sie mit seinem "Gutachten" zustadegekommen sei. Sein Anteil an den letzten beiden Gründungen ist also schon dem Wortlaut nach viel größer als er im Falle der Süderauerdorf-Gilde gewesen sein kann

Man wird also annehmen dürfen, daß Johann Rantzau , der einer der bedeutensten Feldherren und Volkswirte seiner Zeit  gewesen ist, die Brandversicherung, die er bei der Süderauerdorf-Gilde kennengelernrt haben wird, als ein förderungswürdige Einrichtung erkannt und darum nach Kräften ausgebreitet hat. Gleiches habe ich von seinem großen Sohn, dem Humanisten Heinrich Rantzau, nachweisen können.


 Wie wenig der Zweifel an dem Bestehen eines Rechrsanspruchses auf die Gildehilfe berechtift ist, ergibt sich aber ferner aus folgenden Punkten der Süderauerdorf-Gilderolle:

Im Jahre 1547 wurden zwei Genossen, die anscheinend in der Nachbarschaft wohnten, neu aufgenommen. Sie wollten nur zum halben Gilderecht teilnehmen: In der Sprache der alten Satzung lautet diese Beliebung: Sie wollten halb so viel geben wie ein Hufner und "Oek szo wyll he wedderomme nemen". Das heißt also, dieser Verpflichtung soll ein Anspruch auf die Hälfte der sont üblichen Enschädigung gegenüberstehen. In anderen Gilderollen ist der Ausdruck "schließen und genießen" eine stehende Redewendung und kann geradezu  als Formel der Brandgilden bezeichnet werden, mit der sie Leistungspflicht und Rechtsanspruch auf die Leitung satzungsmäßig verankern.

Die Süderauerdorf-Gilde hat 10 Jahre lang als reine Brandbeliebung  bestanden. 1547 wurde die Satzung dahin erweitert, daß mit der Brandgilde ein "Bauerngelag"verbunden werden sollte. Umfangreiche Bestimmungen regelten den Verlauf dieses Gildefestes, schrieben vor, woraus die Beköstigung der versammelten Gildebrüder zu bestehen hatte, ordneten die Reihenfolge, in der die Gilde jährlich von Haus zu Haus gehen sollte, enhielten Vorschriften über das gesittete Betragen der Versammelten und über die Strafen, mit denen man Verstöße gegen die Gesittung zu ahnden waren.

Auf diesem Gildefest kam die brüderliche Verbundenheit der Genossen zum Ausdruck. Es ist aber nicht wesentlich für das Tafeln der Brandgilkde als solche, es ist "schmückendes Beiwerk", das den Hauptzweck der Gilde in richtiger vinchologischer Weise förderte.

 Die Gründung der Süderauerdorf-Gilde hat den benachbarten Gemeinden den Anstoß zur Nachahmung gegeben. So wurden in folgenden benachbarten Dorfschaften Brandgilden gegründet: Herzhorn 1550, Hohenfelde 1550, Horst 1557. Um die selbe Zeit dürften auch die erst später urkundlich nachweisbaren Brandgilden zu Grevenkopp und Neuenbrook entstanden sein. Es folgten Kamerland 1587, Sommerland 1597, Elskopp und schließlich Krempe 1616. Um Ölixdorf (1580) und Todenkopp (1541) bildeten sich ähnliche Ausbreitungsgebiete von Brandgilden. Es läßt sich also deutlich nachweisen, daß die Gründungsbewegung von Brandgilden in dieser Lanschaft von einem oder wenigen Zentren ausgegangen ist. Das Zentrum um Süderauerdorf beansprucht als der ältesten Brandgilde das Hauptgewicht. Das Entstehen dieser Brandgilden hat aber nicht nur örtliche Bedeutung gehabt. Ihre große Geschichtliche Bedeutung liegt darin, daß dieses aufblühende Brandversicherungswesen auf Gegenseitigkeit die Aufmerksamkeit der Bürger der nahen Handelsstadt Hamburg erregt hat.

Die Hamburger lernten hier, daß es möglich sei, durch den Zusammenschluß  vieler Genossen die wirtschaftlichen Folgen von Bränden zu mildern. Das veranlaßt sie, ebenfalls Brandversicherungseinrichtungen auf Gegenseitigkeit zu schaffen. 1591 entstand si in Hamburg der erste sogenannte Feuerkontrakt. Die große geschichtliche Deutung der schleswig-holsteinschen Gilden ist mit dem Jahre 1501 abgeschlossen;  denn jetzt übernahm Hamburg die Führung in der Weiterentwicklung unserer Brandversicherung.

Über die späteren Schicksale der Süderauerdorf-Gilde sind wir verhältnismäig gut unterrichtet. Die älteste Handschrift ihrer Satzung enthält Zusätze und laufende Eintragungen bis zum Jahre 1676. Hieran schließt sich die ebenfalls erhaltene Satzung von 1668 an, in der sich Nachträge bis 1733befinden.

  Ob damals schon das Vogelschießen eingeführt worden ist, läßt sich nicht sicher entscheiden. Ausdrücklich erwähnt wird es erst 1568 als eine Einrichtung. die bereits bestand. Es ist möglich, daß Bauerngelag und Vogelschießen uralte Dorffeste waren, die später nur von den Brandgilden ausgerichtet wureden.

1554 wird auch hier die Versicherung von beweglicher Habe eingeführt. In den Baustofflieferungen können jetzt nämlich Lieferungen von Lebensmitteln (Speck, Fleisch, Roggen und Malz). Schon damals treten bei der Süderauerdorf-Gilde die ersten Gelbbeträge auf: Jede Gildeschwester wurde verpflichtet, der abgebrannten Wirtin 8 Schilling zu geben, "de se mach nomen tho erer klenodt mede wedder tho kopenn, ehder wor adt er vop den allernodigstenn tho is".

Versicherungstechnisch bemerkenswert ist auch eine Bestimmung über Brandschäden an vermieteten Häusern. Augenscheinlich hatte man die Erfahrung gemacht, da Mieter nicht so sorgfältig mit Feuer und Licht umgingen, wie die Eigentümer. Darum lehnte die Gilde jeden Ersatz für einen Brandschaden ab, der von den Mietern eines Hauses verursacht worden war.


 1739 wurde die Satzung wiederum erneuert. Die heute gültige Satzung stammt aus dem Jahre 1894. Schon sehr früh entwickelte sich die Süderaudorfer-Gilde  zu einem Organ der dörflichen Feuer- und Löschpolizei. 1586 wurde allen Gildebrüdern aufgegeben, daß je drei und drei von ihnen einen Feuereimer aus Leder sowie jeder einen Dachstuhl (von dem aus bei Flugfeuer die Funken gelöscht werden konnten) anschaffen und unterhalten sollen.

Daß die Gildebrüder zum Löschdienst verpflichtet waren, verstand sich von selber. Die Gilde ist also wie fast alle anderen Brandgilden die erste Feuerwehrorganisation in Schleswig-Holstein. 1631 wurden die Vorschriften über die Löschgeräte erweitert. Jertzt sollte jeder einen Eimer (ab 1666 sollte jeder zwei Eimer haben), einen Dachstuhl, dazu einen Feuerhaken von 18 Fuß Länge sowie einen Feuerstülper (zum Bedecken des Herdfeuers während der Nacht) und schließlich eine geslossene Laterne haben.

Auch sinnvolle baupolizeiliche Vorschriften wurden eingeführt, um Brände zu verhüten.Namentlich die Beschaffenheit  der Backöfen und Darren  wurde dabei ins Auge gefaßt. Zu zahlreichen Änderungen und Zusätzen machte sich das Bemühen der Gilde geltend, den Brandversicherungs- schutz immer mehr auszubauen und versicherungstechnisch zu vervollkommnen.

Alles beruhte auf Erfahrung. Man erkennt deutlich, wie es die schlichen Bauern verstanden, die Lehren der großen Lehrmeisterin Erfahrung zu verwerten. Es gelang ihnen so, ohne große Gelehrsamkeit ichre Brandversicherungseinrichtungen zu einer beachtlichen Höhe empzuentwickeln. Es bietet für jeden Versicherungsfachmann einen unaussprechlichen Reiz, aus den salten UIrkunden dieser Gilde feszustellen.

 Auch die Süderauerdorf-Gilde schließt sich hier nicht aus. Auf ein "ehrliches" Begräbnis legten unsere Vorfahren ein außerordentliches Gewicht. Sie entfalteten dabei einen gewissen Prunk, der ofmals zur Unsitte ausarten konnte. Hier griffen die Gilden ein.

Sie verpflichteten ihre Mitglieder, einem Verstorbenen Gildebruder oder Angehörigen das letzte Geleit zu geben, und schrieben vor, welchen Aufwand die Hinterbliebenen höchstens zur Beköstigung des Trauergefolges treiben durften. Hieraus entwickelt sich eine Begräbnisfürsorge, die man als den Anfang unserer Sterbegeldversicherung bezeichnen darf.

Noch heute ist jedes Mitglied der Süderauerdorf-Gilde verpflichtet, einem verstorbenen Gildeangehörigen die letzte Ehre zu erweisen oder als Träger zu erscheinen. Die Süderauerdorf-Gilde istr nicht nur der älteste Versicherungsverein der Welt, er dürfte auch der kleinste sein. Er hat jeweils nie mehr als 24 bis 82 Gildebrüder umfaßt. Es läßt sich deshalb darüber streiten, ob man ihn, versicherungstechnisch gesehen, überhaupt als  V e r s I h e r u n g s - verein ansprechen darf; denn bei ihm kann sich das "Gesetz der großen Zahl" nicht auswirken. Do sei dem wie ihm wolle.

Diese BGrandgilde hat eine große Geschichte hinter sich. Sie steht ganz am Anfang unserer Brandversicherungsgeschichte und hat als Ausgangszentrum des Brandgildewesens Schleswig-Holsteins, daß auf Hamburg entscheidend eingewirkt hat, weltgeschichtliche Bedeutung. Sie sollte daher gewissermaßen unter Denkmalschutz gestellt werden wie ein altes Bauwerk, das als erstes Kunde gibt von dem Aufkommen einer neuen und höheren Kulturgesinnung.

 Wie die Entwicklung der Stufe zu Stufe aufwärtsgetrieben wurde. Hier sei über den Gang der Entwicklung nur so viel gesagt, daß der Geldersatz neben dem Sachersatz einen immer größeren Raum eroberte. Der Kreis der Gildebrüder war von jeher sehr klein. Man erkannte bald, daß es günstig sei, die Zahl der Mitglieder zu vergrößern.

Um der Gilde aber, daß Gepräge einer Dorfgemeindeeinrichtung zu erhalten, wählte man den Weg sogenannter Gildebündnisse. Die Süderauerdorfer schlossen derartige Verträge mit den Gilden von Grevenkopp und Elskopp. Man kann hier in die ältesten Anfänge der deutschen Rückversicherung erblicken.

Doch nicht nur die Brandversicherung wurde von der Süderauerdorf-Gilde ausgebildet. Schon 1507 wurde die Hilfeleistung gegen Pferdediebstahl von der Gilde geregelt. Die Hilfeleistung beschränkte sich darauf, daß eine Anzahl von Gildebrüdern, den Dieb bis zu 10 Meilen zu verfolgen hatten, um ihm das gestohlene Pferd wieder abzujagen.

Man kann also noch nicht von einer Versicherung gegen Pferdediebstahl sprechen. Es handelte sich aber um eine entwicklungsfähige Keimzelle zu einer Diebstahlsversicherung, aus der sich später dieser Versicherungszweig bei den schleswig-holsteinischen Gilden entfaltet hat. Später ist die Süderauerdorf-Gilde  auch dazu übergegangen, Versicherungsschutz gegen Sturmschäden zu gewähren.

Auch auf diesem Gebiet gehört diese Gilde also zu den Pionieren des Fortschrittes. Bemerkenswert sind die Vorschriften über die Pflicht zur Totenfolge, die wir in der Satzung vieler Brandgilden Schleswig-Holsteins finden. Sie setzen damit eine Entwicklung fort, die bei uns uralt ist.

 Orginaltext in Fraktur * überlassen vom Ältermann Hans Adolf Rave der Süderauerdorf-Gilde *  erfasst am 07.04.2006
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