Kirchenbezogene und andere Beschlüsse auf einer fränkischen Reichsversammlung d. J. 779
(Kapitular von Herstal).


Deutsche Übersetzung:

Im glücklichen 11. Jahr der Herrschaft Unseres Herrn, des ruhmreichsten Königs Karl, wurde im Monat März ein Kapitular abgefaßt, dem Beschluß gemäß, dem die zu einem Hoftag versammelten Bischöfe, Äbte und erlauchten Grafen gemeinsam mit Unserem frommen Herrn dem göttlichen Willen gemäß aus gewichtigen Gründen zugestimmt haben.

1. Von den Erzbischöfen: daß ihnen die Suffraganbischöfe nach dem kanonischen Recht unterstellt sein sollen, und was sie in ihrem Amtsbezirk verbesserungsbedürftig finden, sollen sie bereitwillig verbessern und berichtigen.

2. Von den Bischöfen: wo gegenwärtig keine Bischöfe amtieren, sollen sie unverzüglich eingesetzt werden.

3. Von den Regularklöstern: daß sie nach der Ordensregel leben sollen; auch die Frauenklöster sollen die heiligen Regeln einhalten, und jede Äbtissin soll sich ständig in ihrem Kloster aufhalten.

4. Daß die Bischöfe über die Priester und Kleriker innerhalb ihrer Diözese gemäß dem kanonischen Recht die Gewalt haben sollen.

5. Daß die Bischöfe das Recht haben sollen, gegen Blutschänder Bußen zu verhängen, und auch die Befugnis, Witwen innerhalb ihrer Diözese zu maßregeln.

6. Daß keiner einen Kleriker eines anderen aufnehmen oder ihm irgendeine Weihe erteilen darf.

7. Von den Zehnten: daß jeder seinen Zehnten geben soll und daß er nach Anordnung des Bischofs verwaltet werden soll.

8. Daß Mördern oder anderen Verbrechern, die von Rechts wegen ihr Leben verwirkt haben, wenn sie zu einer Kirche flüchten, keine Straflosigkeit gewährt werden soll; auch soll ihnen dort keine Nahrung gereicht werden.

9. Daß Räuber von den Richtern in den Immunitäten zu den gerichtstragenden Grafen überstellt werden sollen. Wer das nicht tut, soll Lehen und Amt verlieren. Ebenso sollen auch Unsere Vasallen Lehen und Amt verlieren, wenn sie dem nicht nachkommen, und wer nicht im Besitz eines Lehens ist, soll die Bannbuße zahlen.

10. Von dem, der einen Meineid leistet: er soll sich nicht loskaufen konnen, wenn er nicht eine Hand verliert. Wenn ein Klager einen Meineid behaupten will, sollen sie die Kreuzprobe vornehmen und wenn der Schwörende obsiegt, entrichte der Kläger sein Wergeld. Dies soll bei leichteren Fällen beachtet werden, bei schwereren Sachen aber oder (bei Streitigkeiten) über den Stand der Freiheit soll man verfahren, wie Recht ist.

11. Von der Bestrafung und Verurteilung von Räubern: das Zeugnis der Bischöfe soll dafür genügen, ohne daß die Grafen eine Sünde begehen, wenn sie so verfahren, daß ohne Haß oder üblen Vorwand nichts anderes ins Gewicht fällt, als der wahren Gerechtigkeit zum Siege zu verhelfen. Wenn der Graf aber aus Haß oder in böser Absicht, und nicht um Gerechtigkeit zu üben, einen Menschen verstümmeln läßt, verliere er sein Amt, und wie Recht ist, soll er demjenigen, gegen den er ungerecht gehandelt, entsprechend der Strafe, die er ihm zugefügt hat, Buße zahlen.

12. Die Kapitel aber, die Unser Vater seligen Gedenkens auf seinen Reichsversammlungen und Synoden erlassen hat, wollen auch Wir bewahren.

13. Von den Kirchengütern aber, von denen nun Zins gezahlt wird, sollen der Zehnte und der Neunte zusammen mit dem Zins entrichtet werden. Soweit bisher kein Zins gezahlt wird, sollen ebenfalls der Neunte und der Zehnte entrichtet werden; von 50 Hofstätten soll ein Schilling, von 30 Hofstatten ein halber Schilling und von 20 eine Tremisse [als Zins gezahlt werden]. Und die Prekarienbriefe sollen, wo vorhanden, erneuert ,wo nicht vorhanden, geschrieben werden. Und es sei ein Unterschied zwischen den auf Unser Gebot hin ausgegebenen Prekarien und denen, die sie freiwillig vom Kirchengut ausgeben

14. Von Bandenzügen: daß niemand sich unterstehe, das zu tun.

15. Von den Wachszinsigen, den kirchlich und den weltlich Freigelassenen: wie es seit langer Zeit war, soll es gehalten werden.

 

16. Von denen, die sich gegenseitig in Gilden Eide leisten: daß niemand sich unterstehe, das zu tun. Anderes soll aber gelten für ihre Almosen oder bei Feuersbrunst oder bei Schiffbruch. Auch wenn sie Vereinbarungen schließen, soll niemand sich unterstehen, dabei einen Schwur abzulegen.

 

17. Von Reisenden, die zur Pfalz oder anderswohin unterwegs sind: daß niemand es wage, sie mit einer Schar zu überfallen. Auch darf keiner die Wiese eines anderen zu verbotener Zeit in Beschag nehmen, wenn er nicht gegen den Feind zieht oder Unser Sendbote ist. Wer dem zuwiderhandelt, soll Buße zahlen.

18. Von den Zöllen, die schon früher verboten waren: daß niemand sie erheben soll außer dort, wo sie seit alter Zeit waren.

19. Von den Sklaven, die verkauft werden: daß es in Gegenwart des Bischofs oder des Grafen geschehen soll, oder in Gegenwart des Archidiakons oder Zentenars oder in Gegenwart des Vizedominus oder des gräflichen Richters oder vor wohlangesehenen Zeugen. Auch soll niemand einen Sklaven über die Grenze verkaufen. Wer das tut, soll sovielmal den Bann zahlen, wie er Sklaven verkauft hat; und wenn er die [erforderlidie] Geldsumme nicht hat, soll er sich selbst als Pfand für den Sklaven dem Grafen übergeben, bis er den Bann bezahlt.

20. Von Brünnen: daß niemand sie außerhalb Unseres Königreichs verkaufen soll.

21. Wenn ein Graf in seinem Amtsbezirk nicht Gerechtigkeit übt, soll sich Unser Sendbote so lange in dessen Haus bewirten lassen, bis Gerechtigkeit geübt worden ist; und wenn einer Unserer Vasallen nicht Gereditigkeit übt, dann sollen der Graf und der Sendbote in seinem Haus weilen und so lange auf seine Kosten leben, bis er wieder Gereditigkeit übt.

22. Wenn jemand für die Fehde ein Sühnegeld nicht annehmen will, soll er Uns überstellt werden, und Wir werden ihn dorthin schicken, wo er keinen Schaden stiften kann. Ebenso wollen Wir den, der für die Fehde kein Sühnegeld zahlen und sich nicht vor Gericht stellen will, an einen solchen Ort schicken, daß durch ihn kein größerer Schaden entsteht.

23. Hinsichtlich der Räuber ordnen Wir an, daß einer beim erstenmal nicht sterben, sondern ein Auge verlieren soll; bei der zweiten Tat soll dem Räuber die Nase abgeschnitten werden; bei der dritten Tat aber soll er sterben, wenn er nicht die Buße bezahlt.

 

aus:

Monumenta Germaniae Historica (MGH), Cap. 1 Nr. 20

 

Textauswahl und Übersetzung,  Karl Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1, S. 77 - 80

 

Artikel in der Orginalfassung von Christian Gizewski, Althistoriker und Jurist      

 unter:

http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Auditorium/RomRecht/SO6/CapHer.htm