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Brockhaus um 1895 - Gilde

Gilde, ein altgerman. Wort, bezeichnete im
Mittelalter eine Genossenschaft, die im Gegensatz
zu den Herrschaftsverhältnissen, auf dem Ge=
schlechtsverbande oder dem markgenossenschaftlichen
Besitz beruhenden, durch den freien Willen der gleich=
berechtigten Mitglieder zur Förderung gemeinschaft=
licher Zwecke und Interessen gebildet war. In seiner
In seiner ersten Ausbildung scheint das Gildewesen mit den
durch gemeinschaftliche Beiträge veranstalteten Trink=
gelagen zusammenzuhängen, die bei den Germanen
in Verbindung mit gottesdienstlichen Feierlichkeiten,
bei Familienereignissen, und andern Anlässen statt=
zufinden pflegten. Daher hat G. im Dänischen noch
die Bedeutung von Mahl oder Gelage erhalten. Im
Mittelalter erscheinen die G., vorzugsweise Brüder=
schaften (s.d.) genannt, als Vereine zu kirchlichen und
wohltätigen Zwecken und zu gegenseitiger Unter=
stützung; ihre Zahl war sehr beträchtlich; in Köln
soll es 80, in Lübeck 70, in Hamburg sogar 100 ge=
geben haben. An Zahl geringer, aber größer an
Bedeutung waren die vorwiegend weltlichen G. als
eigentliche Schutzgilden, als polit. und als Ge=
werbsgilden. Die Schutzgilden suchten den vom
Staate zu damaligen Zeit in ungenügendem Maße
gewährten Rechtsschutz ihren Mitgliedern durch ge=
meinsame Selbsthilfe zu verschaffen. Neben den durch
einen Eidschwur verbundenen Vollgenossen der G.
standen bloße Schutzgenossen, zu denen auch die
Frauen und sonstigen Hausangehörigen gerechnet
wurden. In allen genossenschaftlichen Angelegenhei=
ten übte die G. über ihre Angehörigen eine wirliche
Gerichtsbarkeit; sie unterstützte aber auch ihre Ge=
nossen vor dem öffentlichen Gericht, gewährte ihnen
Eideshilfe, zahlte bei entschuldbaren Todschlägen das
Wehrgeld u.s.w. In England wurden die G. dieser
Art vom Staate anerkannt und in seinen Oragnis=
mus aufgenommen. In vielen engl. Städten bildete
eine "Merchand guild" das eigentliche Gemeinwesen,
an welches sich die übrige Bevölkerung als Schutz=
genossen und Hintersassen anlehnte. Dagegen traten
im Fränkischen und im Deutschen Reich Staat
und Kirche anfangs den G., namentlich den durch
Eidschwur verbundenen, mit Verboten entgegen. Zu
den politischen G. gehörten die Altbürgergilden
in manchen Städten Deutschlands als priviligierte
Genossenschaften und Träger des Regiments. Die
Gewerbegilden waren teils Handels= oder Kauf=
manns=, teils Handwerksgilden. (G. Zünfte) Die
Kaufmannsgilden verfolgten in erster Linie gemein=
same wirtschaftliche Interessen; meistenteils waren
sie G. von Detailhändlern, seltener allgemeine
Handelsgilden. Auch für das Handelsinteresse und
die Sicherung des Rechtschutzes im Auslande bil=
deten sichsich solche Kaufmannsgilden, die ihre höchste
Entwicklung in der großen deutschen Hansa (s.d.)
erreichten. Wenn auch die G. als frei gebildete
Genossenschaften anzusehen sind, so findet sich doch
bei demjenigen, die für gewerbliche Zwecke bestimmt
waren, ein Gildezwang, der damit zusammen=
hing, daß der Betrieb eines Gewerbes als städti=
sches Amt von öffentlicher Natur betrachtet wurde.
Für die Handwerkergilden oder Zünfte ist dies der
Zunftzwang, der bei den kaufmännischen Ge=
nossenschaften dem Gildezwang im engeren Sinne
entspricht. Ursprünglich hatte derselbe nur die Be=
deutung, daß niemand ein bestimmtes Gewerbe oder
eine bestimmte Art des Handels betreiben dürfte,
ohne der betreffenden Zunft oder G. anzugehören.
Monopolistische Tendenzen waren also mit diesem
Zwange anfangs nicht verbunden, und auch in der
Folge sind solche,  sofern es sich um die Zulassung
zu dem Geschäftsbetrieb handelte, bei den kauf=
männischen G. weit weniger hervorgetrten als bei
den Handwerkerzünften. Mit der Ausbildung des
modernen Staats= und Städtewesens verloren die
G. ihre ursprüngliche Bedeutung und das Wort
kommt in der neueren Zeit nur noch als Bezeichnung
kaufmännischer Korporationen vor. - Die in Ruß=
land noch bestenden G. (Kaufleute erster und
zweiter G. und Kleinhändler) sind im wesentlichen
nur Steuerklassen. - Vgl. Wilda, Das Gildewesen
im Mittelalter (Halle 1831); Gierke, Deutsche Ge=
nossenschaftsrecht (Berl. 1868); Groß, Gilda Mer-
cartoria (Gött. 1883); Pappenheim, Die altdän.
Schutzgilden (Bresl. 1885); Hegel, Städte und G. der
german. Volker im Mittelalter (2 Bde., Lpz. 1891).

04.06.2008 erfasst