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Bundestag will Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
(Gemeinnützigkeitsreform 2007)

Mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” will die Bundesregierung die ehrenamtliche Betätigung stärker fördern. Nach langer Diskussion ist das Gesetz zur Gemeinnützigkeitsreform im Bundestag vorabschiedet worden.

Dies bedeutet konkret: ein neuer Steuer-Freibetrag in Höhe von 500 € pro Jahr (§ 3 Nr. 26 a EStG neu) wird eingeführt. Ehrenamtlich engagierte Vorstände, aber auch weitere Vereinshelfer, können von ihrem Verein/Verband oder sonstigen gemeinnützigen Organisationen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese ist dann Steuer- und sozialversicherungsfrei.

Danach wird dieser neue Freibetrag für jegliches ehrenamtliches Engagement für gemeinnützige Körperschaften eingeführt, wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Allerdings wird dies zu der bisher bekannten begünstigten Übungsleitertätigkeit für pädagogische/betreuerische Aufgaben nach (1 § 3 Nr.26 EStG abgegrenzt.

Steuerfrei bleiben danach künftig zum Beispiel pauschale Vorstands-Sitzungsgelder, kleinere finanzielle Entschädigungen für Vereinsmitarbeit, Ersatz von Telekommunikationskosten ohne Einzelnachweis u.v.m. Im Gegenzug wurde der umstrittene geplante Steuerabzugsbetrag für die ehrenamtliche Vorstandsarbeit für ausschließlich mildtätige Vereine/Organisationen (nach § 34 h EStG)gestrichen.

Auf breiter Front verständigt hat man sich aber auf die moderate Anhebung des bewährten Übungsleiterfreibetrags für nebenberufliche pädagogische/betreuerische Tätigkeiten im Vereinsinteresse von bisher 1.848 € auf 2.100 € ab 2007.

Auch bei den wirtschaftlichen Betätigungen der Vereine gibt es einen verbesserten Steuerspielraum mit immerhin nunmehr 35.000 € pro Jahr (bisher 30.678 €). Dieser kann von Vereinen etwa für Werbeeinnahmen, Bewirtschaftungsumsätze (Verkauf von Speisen und Getränken), aber auch für die Brutto-Einnahmen im Zweckbetrieb (Eintrittsgelder etc.) künftig ertragsteuerfrei genutzt werden.

Steueranreize gibt es auch für bereitwillige Spender und Vereinsmäzene: Die Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von geleisteten Zuwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs (Spenden) bei der eigenen Steuererklärung wird nun deutlich verbessert.

Für die Vereinspraxis nicht uninteressant sind auch weitere Erleichterungen, zum Beispiel die Möglichkeit für den vereinfachten Spendennachweis. Die ausgestellte Zuwendungsbestätigung durch Vorlage des Überweisungsträgers beim Finanzamt ist erst ab einem Betrag von 2oo € nötig, bisher 1oo €.

Etwas entschärft wurde die drohende Spendenhaftung. Beim falschen Umgang mit Spendenbescheinigungen bei den gemeinnützigen Organisationen, wird die Haftungssumme von bisher 40% auf 30% reduziert.

Zudem wurden die Steuervorteile im Stiftungsrecht stark verbessert, dies sogar mit der Möglichkeit von Zustiftungen bis zu 1 Mio. €.

Allerdings sollte nicht übersehen werden, dass diese Steuervergünstigungen erst dann für die Vereinspraxis umgesetzt werden können, wenn auch der Bundesrat seine Zustimmung zu diesen neuen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erteilt hat. Wir gehen davon 1 aus, dass die letzte und damit entscheidende Bundesratssitzung frühestens am 21.9.2007 stattfindet.

Die Änderung beim Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht bringt sehr interessante Vorgaben für die laufende Finanzplanung im Verein/Verband. Stellen Sie schon jetzt die richtigen Weichen, damit Sie alle Vorteile nutzen können. Die neuen Steuersparchancen durch das verbesserte Spendenrecht bieten sich auch frühzeitig bei Spendenaufrufen zur Verbesserung der Vereinskasse an.

aus Haufe Infopost August 2007


erfasst 24.08.2007