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Martin – Luther – Universität, Halle – Wittenberg

Seminararbeit aus 2007


Thema: Das Zunft- und Gildewesen im Mittelalter

Referent: Henning Müller

1. Einleitung

Im Jahre 1506 schrieb Albrecht Dürer einen Brief aus Venedig an seinen Freund Pirkheimer. Darin hieß es:
„Wie wird mich nach der Sonne frieren; hier bin ich ein Herr, daheim ein Schmarotzer.“
Hieraus lässt sich die Angst der Künstler des Mittelalters vor der Einengung ihres Schaffens in Deutschland
durch die Zünfte erkennen. Ähnliche Äußerungen sind auch von anderen Künstlern und Handwerkern
überliefert, woraus sich erkennen lässt, dass die Zünfte nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer
Mitglieder, sondern auch deren gesamtes Leben bestimmten. Dieser Einengung konnte man auch zur
damaligen Zeit als Handwerker oder Künstler nicht entgehen, da, im Gegensatz zu den Kaufmannsgilden,
die Mitgliedschaft in einer Zunft Pflicht war.


2. Die Kaufmannsgilden


2.1 Begriffsbestimmung

Als Gilde wurde eine „genossenschaftliche Vereinigung von Personen eines Berufes oder Gewerbes zur
gemeinsamen Vertretung und Förderung ihrer Interessen, zur gegenseitigen Schutz- und Hilfeleistung, aber
auch zur Pflege der Geselligkeit“, bezeichnet. Der Begriff Gilde wurde, wie auch die Begriffe Hansa/e, vor
allem im germanischen Sprachraum verwendet, während im romanischen Sprachraum die Begriffe Caritas
oder Fraternitas gebraucht wurden.


2.2 Entstehung der Kaufmannsgilden

Die ersten Kaufmannsgilden entstanden in Kontinentaleuropa im 11. Jahrhundert, die Anfänge reichen
jedoch im Frankenreich bis ins 8. Jahrhundert zurück. In England entwickelten sie sich im 10. Jahrhundert
nach der normannischen Eroberung. Eine der bekanntesten Quellen stammt von Alpert von Metz, einem
Mönch aus Utrecht/Holland, der in seinem Werk von ca. 1020 von einer Gilde der Kaufleute zu Tiel
berichtet. Tiel war zu dieser Zeit der „wichtigste Handelsplatz zwischen England und dem Rheintal“.

Hierbei verfahren „Kaufleute unter Königsschutz nach besonderem Kaufleuterecht“. Außerdem sind für die
Gilden von Valenciennes (1051-70) und St. Omer (um 1100) Statuten überliefert, während „im
niederdeutschen Raum außer den Statuten der Flensburger Knutsgilde nur Mitgliederlisten von der Existenz
von Kaufmannsgilden“ zeugen. Die Entstehung der Gilden war eine unmittelbare Folge des stetig
steigenden Handelsvolumens und der Bildung der städtischen Gemeinschaften.

Sie waren ein Zusammenschluß von Kaufleuten, die meist aus der selben Stadt kamen. Eine Gilde umfasste
auch meist nur die wohlhabendsten Kaufleute der Stadt und die Aufnahme wurde teilweise sogar über einen
numerus clausus geregelt. Die Gilde war ein „exklusiver Personalverband“. Gilden gab es jedoch nicht in jeder
Stadt und auch nicht nur in Städten. Sie entstanden nur an besonderen Handelsplätzen und hatten auch nicht
nur städtische Mitglieder.

Ein Hauptgrund dafür, dass diese Verbindungen entstanden, war, dass die besonderen Bedürfnisse der
Kaufleute im damaligen „Recht einer Agrargesellschaft“ nicht berücksichtigt waren. Insbesondere die Regelung
von Schuldverhältnissen war für die Kaufleute nicht von Vorteil, da sie sich oft
verteidigen mussten. Da sie oft, und meist in fremden Städten, unterwegs waren, war das damals gültige
Beweismittel des Gottesurteils, des Zweikampfes vor allem, nicht akzeptabel. Die Tieler Kaufleute waren
vom Gottesurteil befreit. Sie mussten einen Eid ableisten. Auch die Freiheitsurkunde von Huy (1066) ersetzt
den Zweikampf durch Eidesleistung mit Eideshelfern. „In mitteldeutschen Städten wie Leipzig, Görlitz, Zwickau,
Dresden, Freiberg oder Halle gab es zwar Trinkstuben oder Tischreservierungen, doch fehlten hier die
Organisationsformen mit Zutrittsbestimmungen, Statuten und Klauseln.“


2.3 Die Aufgaben und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder einer solchen Gilde wählten sich einen Führer und gaben sich bestimmte Regeln vor. Eine
der wichtigsten war, dass sich die Mitglieder auf Reisen gegenseitig unterstützten und einander Schutz
gaben. Außerdem sicherte man sich Beistand in Rechtsstreitigkeiten zu, was zum Beispiel im Gildesstatut
von St. Omer (ca.1100) festgehalten ist. Hierin sichern sich die Gildesgenossen Unterstützung beim
Zweikampf zu. Außerdem wurde in den Gilden das Beweismittel des Gottesurteils abgeschafft und durch
die Eidesleistung ersetzt. Desweiteren wurde eine gemeinsame Kasse geführt, aus der man die Festivitäten
der Gilde bezahlte. Diese Geselligkeiten besaßen feste Vorschriften. Man durfte zum Beispiel keine Waffen
mitbringen und keine Schlägereien anzetteln. Wiedersetzte man sich diesen Vorschriften konnte dies sogar
zum Ausschluß aus der Gilde führen. Das restliche Geld, was nach dem Festschmaus noch in der Gildekasse war,
wurde dem gemeinen Nutzen zur Verfügung gestellt. Hiermit wurde zum Beispiel die Stadtmauer erweitert
oder restauriert, die Straßen erneuert oder neue Straßen gebaut.


2.4 Die Stellung der Gilden in den mittelalterlichen Städten

Auch nach ihren Reisen blieben die Mitglieder der Gilden in engen Verbindungen zueinander. Dies führte
zu einer Institutionalisierung dieser Verbindungen und man erwarb sich mehr und mehr unterschiedliche
Handelsrechte und –privilegien. Zunehmend führte dies zu einer Monopolstellung der Gilden im Handel und
Gewerbe ihrer Städte. Allerdings besaß die Gilde keine Zwangsgewalt gegenüber Nichtmitgliedern, das
heißt, niemand musste Mitglied in einer solchen Vereinigung sein, um Handel treiben zu können.
Die Gilden kontrollierten allerdings auch zunehmend die Handwerkszweige in den Städten, da die Kaufleute
einen Großteil der in der Stadt hergestellten Waren im Groß- und Einzelhandel verkauften. Die
Geschäftstätigkeit von Nichtmitgliedern hingegen unterlag zahlreichen Einschränkungen.

Sie hatten zum Beispiel besondere Abgaben an den Stadtherrn oder die Stadt zu entrichten, die Gilden-
mitglieder nicht zahlen mussten. Für ihre Mitglieder zahlte die Gilde die jährlichen Abgaben. Desweiteren
waren die Gildenmitglieder auch von anderen städtischen Steuern befreit und sie besaßen auch besonders gute
Standorte für ihre Stände auf dem Marktgebiet.

Dies ist vor allem aus Köln überliefert. Hier besaßen im 12.Jahrhundert die Tuch-, Eisen-, Salz- und Futter-
händler besondere Stände. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Macht besaßen sie beträchtlichen politischen
Einfluss in den Stadtverwaltungen. So hatte zum Beispiel die Kölner Richerzeche eine überragende Stellung in
der Stadt. Sie besaßen das Recht der Bürgeraufnahme, die Domwaage und vor allem auch das Recht der Bürger-
meisterwahl. Meist war jedoch die Gewandschneidergilde die vornehmste und einflussreichste Gilde in den Städten
Die geringeren Kleinhändler, wie zum Beispiel die Krämer, vereinigten sich nicht in Gilden.

Die Herrscher der jeweiligen Städte unterstützten die Mitglieder der Gilden auch, indem zunehmend ein
neues Kaufmannsrecht entstand. Dieses Kaufmannsrecht ist eine „Wurzel des Stadtrechts“. Hierzu gehörten
das Recht auf Nachlaß, die Befreiung vom Strandrecht und die Sicherheit vor der Beschlagnahme des mit
Waren beladenen Kaufmannsschiffs. Die Gilden hatten auch besondere Vorschriften für den Fall eines
Angriffes auf die Stadt. Es war genau festgelegt, wer für welchen Teil der Stadtmauer verantwortlich ist,
wer welche Materialien zur Verfügung zu stellen hat, und wer sich mit wie viel Geld an der Herstellung von
Waffen, etc. zu beteiligen hat.

Teilweise nahmen die Gilden auch Kaufleute aus anderen Städten auf, wodurch sie auch ein
Handelsmonopol in diesen Städten erhielten.

Insgesamt muss man die Gilden in zwei Typen unterscheiden, zum einen die Fahrtgenossenschaften und
zum anderen die gewerblichen Monopolgenossenschaften. „Zu Fahrtgenossenschaften vereinigten sich
Fernkaufleute mit gleicher Richtung und gleichem Zielort und beanspruchten ein alleiniges Recht auf den
Handel in dieser Richtung.“ Sie erwarben sich Handelsprivilegien und verkehrsrechtliche Privilegien in
den fremden Ländern. In Lübeck zum Beispiel gab es etwa 10 dieser Fahrtgenossenschaften. In
Monopolgenossenschaften „waren – oft patrizische – Großkaufleute vereinigt, die das Monopol des
Detailverkaufs“ für sich beanspruchten.


3. Die Zünfte


3.1 Begriffsbestimmung


Als Zunft wird eine „genossenschaftliche Vereinigung der selbständigen Handwerker“ eines Gewerbes,
„zur Regelung und Wahrnehmung von wirtschaftlichen, sozialen, politischen, karitativen, religiösen,
rechtlichen, militärischen, geselligen und kulturellen Interessen“ bezeichnet. Der Begriff Zunft ist
abgeleitet vom mittelhochdeutschen „zumpft“ und bedeutet: „was sich ziemt“ oder „Regel“. Am
Niederrhein und in Flandern wurde auch die Bezeichnungen Zeche, Werk und Amt, in Köln und Umgebung
Fraternitas und in Norddeutschland Innung oder Handwerkergilde verwendet. Die ältesten schriftlichen
Belege für den Begriff Zunft tauchen in den Baseler Urkunden von 1226 für die Kürschner und 1247 für
Bauleute, Fassbinder und Wagner auf. Hier wird von einer „confraternitas“ (Bruderschaft) gesprochen, die
im Volksmund „zhunft“ hieß.


3.2 Die Entstehung der Zünfte

Die ersten Urkunden über das Zunftwesen in Deutschland, England und Frankreich stammen aus dem
11.Jahrhundert. Sie gingen teilweise aus religiösen Bruderschaften hervor und besaßen somit auch einige
ihrer Eigenschaften. Zu den ältesten Zünften in Deutschland gehörten die Wormser Fischhändler (1106), die
Schuhmacher von Würzburg (1128) und der Bettziechen- (Bettbezug-)weber in Köln (1149). Seit der Mitte
des 13.Jahrhunderts waren sie „in Städten der germanisch-römischen Welt stark verbreitet“.

Zurückzuführen ist die Entstehung auf die wachsende Macht und den wachsenden Einfluss der Kaufmannsgilden
in der Stadt, „aber auch obrigkeitliche Markt- und Gewerbeaufsicht wirken als Motive der Gründung“. Mit dem
Zusammenschluss in Zünften erhoffte man sich eine bessere Durchsetzung gegen die mächtigen Kaufmanns-
geschlechter und einen besseren Schutz der wirtschaftlichen Existenz ihrer Mitglieder.

Seine Blütezeit hatte das Zunftwesen zwischen dem 13. und 16.Jahrhundert. „Auch die Angehörigen nichthand-
werklicher Berufe waren teilweise ähnlich organisiert, ob es sich nun um Notare, Musikanten, Krämer oder selbst
Bettler handelte.“ Andere Bezeichnungen für diese Zusammenschlüsse sind: Ämter, Einungen, Gaffeln und Gilden.


3.3 Die Aufgaben und Pflichten der Zunftmitglieder

Die Aufgaben und Pflichten der Zunftmitglieder wurden in sogenannten Zunftordnungen (auch Rollen oder
Schragen genannt) festgehalten. Diese Zunftordnungen mussten von der Obrigkeit bestätigt werden. Hierin
wurde praktisch das gesamte Leben ihrer Mitglieder geregelt. Da es im Mittelalter einen sogenannten
Zunftzwang gab, und somit jeder Handwerker, der seinem Gewerbe nachgehen wollte, Mitglied in einer
Zunft sein musste, war nahezu der gesamte Alltag von den Zünften bestimmt. Dieser Zunftzwang ist zum
Beispiel in der Kölner Ordnung der Bettziechenweber von 1149 festgehalten. Die Zünfte sorgten allerdings
auch für den wirtschaftlichen Schutz und die „Sicherung des Nahrungsspielraums“ ihrer Mitglieder. Man
beabsichtigte mit genauen Vorschriften und strengsten Kontrollen die „Sicherung der Güte der Ware zum
Erhalt der Absatzgebiete“. Aufgrund dessen ist das mittelalterliche Handwerk für seine gute Qualität
bekannt.

Die Zunft entschied über den Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern. Die Aufnahme war an das
Bürgerrecht, an Grundbesitz in der Stadt und an den Nachweis beruflicher Fähigkeiten gebunden. Es gab
eine exakte Regelung der Ausbildung der Lehrlinge. Zuerst musste er eine Probezeit von vier Wochen
absolvieren. Seine anschließende Lehrzeit von 2-6 Jahren, abhängig vom Handwerkszweig, war genau
festgeschrieben. Ein Lehrling wohnte zumeist beim Meister und erhielt auch Unterricht von ihm. Am Ende
seiner Lehrjahre folgte eine feierliche Lossprechung durch die Zunftversammlung. Der Geselle ging danach
auf Wanderschaft und erhielt jeweils beim Aufenthalt in einer Stadt einen Nachweis seiner Arbeit von den
dortigen Zünften. Zum erlangen der Meisterschaft war seit dem 15. Jahrhundert die Herstellung eines
Meisterstücks vorgeschrieben.

Die Zünfte kontrollierten auch die verwendeten Materialien und die Qualität der hergestellten Stücke. Die
Verkaufspreise wurden festgelegt und man sorgte für die pünktliche Erfüllung der Arbeitsverträge. Durch
die Zunft wurde die Ausdehnung von Werkstattbetrieben verhindert, indem man die Anzahl der
beschäftigten Lehrlinge und Gesellen festsetzte und den Einkauf von Rohstoffen außerhalb der Zünfte
einschränkte. Der Einkauf der Rohstoffe lag meist in den Händen der Zunftvorstände, von denen aus sie an
die Meister verteilt wurden. Dauerndes Arbeiten als Tagelöhner bei einem Meister oder Heimarbeit waren
untersagt. Zudem verhinderte das Einstandsrecht den Aufkauf von Rohmaterialien durch einen oder wenige
Mitglieder. Die Vereinigung und ihre Mitglieder besaßen auch religiöse Pflichten. So hatte zum Beispiel
jede Zunft ihren eigenen Zunftheiligen. Man verpflichtete sich , verarmte und kranke Mitglieder zu
unterstützen, indem man , wie zum Beispiel in Lübeck, eine Kasse für kranke Gesellen unterhielt.
Außerdem hielt man eine Totenehrung durch.

Aus praktischen Gründen wohnten die Mitglieder in Gewerbegassen. Die sogenannten Zunfthäuser waren
der Mittelpunkt des geselligen Lebens in einer Zunft. Hier wurden zum Beispiel Versammlungen, die
sogenannten Morgenansprachen und große Feste abgehalten. Die Zünfte besaßen auch eigene
Wappen und Fahnen.


3.4 Die Stellung der Zünfte in den mittelalterlichen Städten

Die Zünfte waren eine wichtige Institution in den mittelalterlichen Städten. Sie profitierten sowohl finanziell
von ihnen, als auch von ihrer Arbeit am Erhalt der Stadt. Die Stadt erhob Gebühren für die Zulassung eines
Gesellen zum Meister, womit gleichzeitig der Bedarf an Handwerkern geregelt wurde. Die Zünfte waren
weitgehend selbständig und besaßen eine Kartellfunktion. Die Zünfte hatten auch eine große militärische
Bedeutung. So verpflichtete sich jedes Zunftmitglied zur Teilnahme am Wehrdienst. Zudem war jede Zunft
verantwortlich für die Instandhaltung und Verteidigung eines bestimmten Abschnitts der Stadtmauer. Die
Mitglieder hatten außerdem für eine ständige Bereitstellung einer bestimmten Zahl von Harnischen zu
sorgen.

Die Zünfte erwarben sich im Laufe der Zeit Monopolrechte für den jeweiligen Gewerbezweig, sie waren
jedoch „auf ihre Spezialität stark beschränkt“. Es gab auch große soziale Unterschiede zwischen den
Zünften, so zum Beispiel zwischen den reichen Goldschmieden und den armen Leinwebern. In einigen
Städten bildeten die Vorsitzenden der Zünfte auch den Rat der Stadt. Dies ist zum Beispiel in
dem Brief der Straßburger Tucherzunft an die Wollweberzunft in Schweinfurt aus dem 15.Jahrhundert
überliefert. Hierin heißt es: „Wir wählen jährlich ... einen redlichen Mann aus unserer Zunft in den Großen
Rat. Außerdem bestimmen wir einen ..., der in den Kleinen Rat oder in das Gericht ... abgeordnet wird.
Desgleichen bestimmen alle anderen Zünfte , von denen es 28 gibt, jeweils einen redlichen Mann für den
großen Rat ...“.


4. Zusammenfassung

Edith Ennen beschreibt die Vereinigung der Handwerker in Zünften als ein „gemütvoll geselliges
Brauchtum, Vorsorge und Fürsorge, geregelte Ausbildung, Standesgefühl, Sinn für Ehrbarkeit der Person,
Qualität der Arbeit, aber auch Enge, Verknöcherung, Unterdrückung und Elend“.
Diese Aussage verdeutlicht eigentlich die gesamten Eigenschaften der Zünfte in ihrer Wichtigkeit für die
Stadt und für die Menschen im Mittelalter, genauso wie jedoch die Einschränkungen des menschlichen
Lebens. Diese Einschränkungen wurden auch in dem Brief von Albrecht Dürer (siehe oben) deutlich.

Trotz ihres „äußerlich geordneten Bildes“kam es auch zu Auseinandersetzungen der Zünfte untereinander,
der Gesellen, die sich zur Besserung ihrer sozialen Lage gegen den Meister zusammenschlossen und auch zu
Kämpfen der Zünfte gegen die Stadtregierungen. In diesen Stadtregierungen waren zumeist reiche
Kaufmannsgeschlechter, die sich dem wachsenden Einfluss der Zünfte widersetzten. Auch diese
Ständekämpfe zeugen davon, dass die Zünfte eine gleichsam wichtige, wie auch umstrittene, Vereinigungen
waren.

Die Gilden waren meiner Meinung nach ebenfalls wichtig, da aufgrund dieser Vereinigungen ein wesentlich
reibungsloserer Handel durchgeführt werden konnte. Außerdem war laut Isenmann das Kaufmannsrecht der
Vorgänger des Stadtrechts und als solches natürlich auch heute noch von großer Bedeutung.


Anmerk. d. Red.: Die Fußnoten und Literaturhinweise habe ich entfernt, um angehende Ethnologen anzuregen
selbst danach in ihrer UNI-Bibliothek zu suchen! Für den Artikel musste ich 4,95 plus Märchensteuer bezahlen.

12.08.2008 erfasst